Nach Rechtshängigkeit interessiere aber ein Ertrag des Eigengutes des Beklagten nicht mehr. Folglich sei – wenn überhaupt – lediglich die ausgewiesene Darlehensschuld des Beklagten gegenüber der K.________AG von CHF 11'683.47 von Bewandtnis. Hingegen habe die hypothekarische Belastung bei der K.________AG Ende 2010 und insbesondere auch per Rechtshängigkeit CHF 2'250'000.00 betragen. Bei einer Eigenfinanzierung von 40 % und einer maximalen Hypothekarbelastung von 60 % sowie dem erhobenen Verkehrswert per Rechtshängigkeit von CHF 4'060'000.00 würde somit aus Sicht des Gutachters eine Hypothekarbelastung von CHF 2'436'000.00 resultieren.