Der Ende 2014 erhobene Stand der Darlehensschuld des Beklagten gegenüber der K.________AG von CHF 255'638.05 würde deshalb nicht interessieren. Wenn der Gutachter ausführe, dass das Aktionärsdarlehen von CHF 255'638.05 an den Aktionär hätte ausgeschüttet werden können, ohne die Fortführung des Unternehmens zu gefährden, heisse das nichts anderes, als dass dies im Zeitraum kurz vor Rechtshängigkeit, als aus der Darlehensforderung eine Darlehensschuld des Beklagten wurde, bis Ende 2014 hätte ausgeschüttet werden müssen. Nach Rechtshängigkeit interessiere aber ein Ertrag des Eigengutes des Beklagten nicht mehr.