Diese r Ertrag sei aber nur für die Ehedauer bis zur Rechtshängigkeit, also dem 29. Oktober 2010, von Bewandtnis. Per anfangs 2010 habe das Kontokorrent, lautend auf den Beklagten, bei der K.________AG mit CHF -28'148.88 eröffnet und am 29. Oktober 2010 einen Stand von CHF 11'683.47 ausgewiesen. Der Ende 2014 erhobene Stand der Darlehensschuld des Beklagten gegenüber der K.________AG von CHF 255'638.05 würde deshalb nicht interessieren.