Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass der Beklagte einen Grossteil der Nettomieterträge in seinen Aktiengesellschaften thesaurierte. Es handle sich somit nicht um einen konjunkturellen Mehrwert, weshalb der Errungenschaft in jedem Fall eine Ersatzforderung zustehe. Dies müsse umso mehr gelten, als der Gutachter festgestellt habe, dass diese Nettomieterträge unter anderem für die Rückzahlung von Schulden der K.________AG verwendet worden seien. Die Ersatzforderung könne aufgrund des Gutachtens auf CHF 1'292'117.16 (= CHF 1'494'693.16 [Nettomieterträge] ./. CHF 30'000.00 [