12.4 Der Beklagte besass im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes unbestrittenermassen 90 Aktien der K.________AG und 95 Aktien der L.________AG (act. 7 S. 30). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beklagte sämtliche Aktien der K.________AG und der L.________AG in die Ehe einbrachte und diese mithin Eigengut des Beklagten darstellen (act. 6 S. 14; act. 7 S. 21). Einigkeit besteht auch darüber, dass in rechtlicher Hinsicht Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB massgeblich ist, wonach die Errungenschaft eines Ehegatten insbesondere auch die Erträge seines Eigenguts umfasst (act. 160 S. 15; act. 161 S. 5).