Von diesem Wert sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auszugehen. Ferner sei davon auszugehen, dass die unbestrittenen Investitionen in den Neubau auf dem Grundstück von CHF 415'732.90 (per 29. Oktober 2010) ebenfalls eine Wertsteigerung von bis heute 20 % erfahren hätten, so dass in diesem Zusammenhang von einem Mehrwert von CHF 498'879.50 auszugehen sei. Zusammengefasst sei deshalb als Errungenschaft des Beklagten im Zusammenhang mit dem Grundstück ein Betrag von CHF 1'364'679.50 zu berücksichtigen (act. 96; act. 160 S. 13).