12.3.6.3 Die Klägerin geht gemäss Schreiben vom 27. Oktober 2016 davon aus, dass die Landpreise in der Zeit vom 22. Februar 2002 bis 29. Oktober 2010 um mindestens 30 % gestiegen sind, so dass von einem Wert des Grundstückes per 29. Oktober 2010 von CHF 721'500.00 auszugehen sei. Im Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass die Grundstückpreise in der Zeit vom 29. Oktober 2010 bis 27. Oktober 2016 nochmals um 20 % gestiegen seien, so dass der heutige Verkehrswert der Liegenschaft CHF 865'800.00 betrage. Von diesem Wert sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auszugehen.