Aufgrund der Akten lagen denn auch keine Gründe vor, welche der Klägerin das Betreten der Liegenschaft im Rahmen des durchzuführenden Augenscheins verboten oder die Befürchtung des Beklagten untermauert hätten. Der Umstand, dass der Klägerin die Beweisführung durch das Verhalten des Beklagten verunmöglicht wurde, ist mithin bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Gestützt auf § 153 Abs. 2 ZPO-ZG kann nach dem Gesagten der verunmöglichte Beweis folglich als geführt betrachtet werden. Seite 62/77