Daran vermögen auch die vom Beklagten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nichts zu ändern. Die vom Beklagten vorgebrachten Gründe, weshalb er der Klägerin den Zutritt verweigerte, sind nicht begründet. Er behauptet lediglich, dass er mit Handgreiflichkeiten gerechnet habe, ohne diese Aussagen jedoch auszuführen oder zu belegen. Aufgrund der Akten lagen denn auch keine Gründe vor, welche der Klägerin das Betreten der Liegenschaft im Rahmen des durchzuführenden Augenscheins verboten oder die Befürchtung des Beklagten untermauert hätten.