12.3.6.2 Vorliegend ist der beweisbelasteten Klägerin die an sich mittels angeordnetem Gutachten mögliche Beweisführung durch das Verhalten des Beklagten verunmöglicht worden. Der Klägerin wurde vom Beklagten entgegen der Weisung des Gerichts der Zutritt zur Liegenschaft des Beklagten verweigert. Damit hat der Beklagte der Klägerin das Recht am Augenschein teilzunehmen wider besseres Wissen verwehrt. Der Verlust des angeordneten Beweismittels ist somit dem Verschulden des Beklagten zuzuschreiben. Daran vermögen auch die vom Beklagten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nichts zu ändern.