Sodann gilt stets der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der besagt, dass das Gericht ohne Bindung an schematische Beweisregeln nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen und nach seiner frei gebildeten Überzeugung darüber befinden soll, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache geleistet worden ist oder nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bedeutet nicht Willkür, sondern Pflicht zu gewissenhafter Schlussfo l- gerung aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens. Grundlage der Beweiswürdigung bildet dabei auch das Verhalten der Parteien im Prozess.