§ 163 Abs. 1 ZPO-ZG sieht bei der Verweigerung und Verunmöglichung einer Edition gar vor, dass die Tatsache, zu deren Erwahrung die Urkunde angerufen worden ist, als erwiesen angesehen werden kann, wenn der Gegner des Beweisführers die Vorlegung verunmöglicht. Sodann gilt stets der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der besagt, dass das Gericht ohne Bindung an schematische Beweisregeln nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen und nach seiner frei gebildeten Überzeugung darüber befinden soll, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache geleistet worden ist oder nicht.