Es gilt somit der Grundsatz, dass die beweisbelastete Partei keinen Rechtsverlust erleiden darf, wenn ihr die an sich mögliche Beweisführung unmöglich geworden ist oder wegen eines in der Verantwortungssphäre des Gegners liegenden früheren Verhaltens, das mit dessen Berufung auf die Beweislastregelung unvereinbar ist. § 163 Abs. 1 ZPO-ZG sieht bei der Verweigerung und Verunmöglichung einer Edition gar vor, dass die Tatsache, zu deren Erwahrung die Urkunde angerufen worden ist, als erwiesen angesehen werden kann, wenn der Gegner des Beweisführers die Vorlegung verunmöglicht.