Ist aber der Verlust dem Verschulden des Gegners zuzuschreiben, so kann der dadurch verunmöglichte Beweis als geführt betrachtet werden (§ 153 Abs. 2 ZPO-ZG). Es gilt somit der Grundsatz, dass die beweisbelastete Partei keinen Rechtsverlust erleiden darf, wenn ihr die an sich mögliche Beweisführung unmöglich geworden ist oder wegen eines in der Verantwortungssphäre des Gegners liegenden früheren Verhaltens, das mit dessen Berufung auf die Beweislastregelung unvereinbar ist.