12.3.6.1 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die Richtigkeit einer Tatsache wird dem Richter durch Urkunden, Zeugen, Augenschein, Sachverständige und persönliche Befragung der Parteien bewiesen (§ 155 Abs. 1 ZPO-ZG). Geht ein Beweismittel verloren, so trifft den Nachteil in der Regel die beweispflichtige Partei. Ist aber der Verlust dem Verschulden des Gegners zuzuschreiben, so kann der dadurch verunmöglichte Beweis als geführt betrachtet werden (§ 153 Abs. 2 ZPO-ZG).