Sie hätte nichts zum Ausgang der angeordneten Expertise beitragen können. Auch wenn die Parteien berechtigt seien, bei Augenscheinen teilzunehmen, sei vorliegend völlig unverständlich, dass die Klägerin, nachdem bereits der erste Versuch des Augenscheins abgebrochen werden musste, erneut in Begleitung ihres Rechtsvertreters aufgekreuzt sei. Dies könne eigentlich nur damit erklärt werden, dass sich die Klägerin erhofft habe, auch der zweite Seite 61/77