160 S. 13). Der Beklagte erwidert, er habe der Klägerin zum Schutze seiner Partnerin den Zutritt zu seiner Liegenschaft, insbesondere zu der von ihm und seiner Partnerin bewohnten Wohnung, verwehrt. Bei einer solch hoch explosiven und schon über Jahre währenden Streitigkeit sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin überhaupt zu diesem Augenschein erschienen sei. Sie hätte nichts zum Ausgang der angeordneten Expertise beitragen können.