Diese Werte seien dem Beklagten mithin im Detail bekannt gewesen. Dennoch habe der Beklagte – trotz der klaren Weisung des Kantonsgerichtes Zug im Schreiben vom 13. Januar 2017 – der Klägerin den Zutritt zur Liegenschaft erneut verweigert. Diese unberechtigte Weigerung des Beklagten würde dazu führen, dass auf den von der Klägerin im Schreiben vom 27. Oktober 2016 genannten Verkehrs- und Mehrwert abzustellen und die Beweisvereitelung durch den Beklagten zu dessen Lasten zu berücksichtigen sei (act. 96; act. 160 S. 13).