Auch der Augenschein vom 15. März 2017 wurde daraufhin abgebrochen, weil der Beklagte – wie angekündigt – der Klägerin keinen Zutritt zur Liegenschaft gewährte (act. 125). Die Klägerin macht nun geltend, es würde sich um eine Beweisvereitelung durch den Beklagten handeln. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 habe sie klar festgehalten, von welchen Verkehrswerten sie betreffend Land und Investitionen bis am 29. Oktober 2010 ausgehe. Diese Werte seien dem Beklagten mithin im Detail bekannt gewesen.