Der Gutachter wurde überdies angewiesen, einen zweiten Termin für den Augenschein mit den Parteivertretern abzusprechen (act. 110). Am 13. März 2017 teilte der Beklagte dem Gericht mit, dass er der Klägerin auch beim angesagten zweiten Augenschein vom 15. März 2017 keinen Zutritt gewähren werde, da er mit Handgreiflichkeiten zwischen der Klägerin und den Bewohnern des Hauses rechne (act. 123). Auch der Augenschein vom 15. März 2017 wurde daraufhin abgebrochen, weil der Beklagte – wie angekündigt – der Klägerin keinen Zutritt zur Liegenschaft gewährte (act. 125).