Der Beklagte verweigerte nämlich der Klägerin am Augenschein vom 27. Oktober 2016 den Zutritt zur Liegenschaft (act. 96; act. 97). Mit Schreiben des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 13. Januar 2017 wurde der Beklagte in der Folge darauf hingewiesen, dass beiden Prozessparteien sowie deren Rechtsvertretern die Teilnahme am Augenschein zusteht. Der Gutachter wurde überdies angewiesen, einen zweiten Termin für den Augenschein mit den Parteivertretern abzusprechen (act. 110).