12.3.6 Über den aktuellen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Verkehrswert des Grundstückes des Beklagten wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts Zug vom 2. Juli 2014 ein Gutachten in Auftrag gegeben (act. 84; act. 92). Dieses Gutachten konnte aufgrund der zweifachen unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung durch den Beklagten jedoch nicht durchgeführt werden. Der Beklagte verweigerte nämlich der Klägerin am Augenschein vom 27. Oktober 2016 den Zutritt zur Liegenschaft (act. 96;