Die Klägerin konnte mithin nicht nachweisen, dass es sich bei der am 6. Juni 2002 gemäss Kontoblatt des Kontokorrentkontos getätigten Zahlung um eine zusätzliche weitere Zahlung handelt. Es ist folglich davon auszugehen, dass es sich bei der am 24. Februar 2004 im Zahlungsjournal erfassten Zahlung um die bereits am 6. Juni 2002 über das Kontokorrentkonto getätigte Zahlung handelt.