Zweifel daran erwecken würde, dass der das Zahlungsjournal führende Architekt nicht all seine Honorareingänge verbuchte. Ihr gelang es folglich nicht zu beweisen, dass zwei Zahlungen in der exakt gleichen Höhe von CHF 6'456.00 an den Architekten gleistet worden sind. Die Klägerin konnte mithin nicht nachweisen, dass es sich bei der am 6. Juni 2002 gemäss Kontoblatt des Kontokorrentkontos getätigten Zahlung um eine zusätzliche weitere Zahlung handelt.