Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die erwähnte Zahlung vom 6. Juni 2002 trotz entsprechendem Vermerk nicht mit dem Neubau zusammenhänge. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte Architekt BJ.________ wohl auch diese Zahlung im Zahlungsjournal aufgeführt (act. 161 S. 15). Die Klägerin bringt zu Recht dagegen vor, dass der Beklagte das Grundstück gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. Februar 2002 nicht erst im Jahr 2005 erworben hat (act. 61/84). Tatsächlich wurde aber die erste Zahlung im Zahlungsjournal des Architekten erst am 24. Februar 2004 und nicht bereits am 6. Juni 2002 erfasst.