_, dem 11. Januar 2006, wurde jedoch im Zahlungsjournal keine Zahlung erfasst (act. 49/64). Die Erklärung des Beklagten, wonach im Zahlungsjournal wohl das Datum der Rechnungsstellung durch den Architekten erfasst worden sei und er den Betrag leicht verspätet bezahlt habe, ist überzeugend und wurde von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten oder widerlegt (act. 161 Seite 59/77 S. 15; act. 163 S. 10). Der Klägerin gelang es folglich nicht, eine zusätzliche Zahlung im Umfang von CHF 20'000.00 zu belegen.