Eine Ersatzforderung zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut des Beklagten gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB besteht folglich nicht. 12.3.5.3 In Bezug auf die Höhe der getätigten Investitionen behauptet die Klägerin, dass weitere Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF 51'454.00 in den Neubau investiert worden seien. Diese Zahlungen vom 6. Juni 2002, 11. Januar 2006, 10. und 31. Dezember 2009 seien im Zahlungsjournal des Architekten nicht erfasst worden (act. 60 S. 18).