Ein Zahlungsfluss von Mitteln ausserhalb dieses Kontokorrentguthabens wurde nicht behauptet. Demnach wurden die vor der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage getätigten Investitionen im Umfang von mindestens CHF 364'276.30 aus Errungenschaftsmitteln des Beklagten bezahlt. Somit haben nicht Mittel aus der einen Vermögensmasse zur Verbesserung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen, sondern Mittel aus der Errungenschaft des Beklagten zur Verbesserung der Errungenschaftsliegenschaft des Beklagten beigesteuert. Eine Ersatzforderung zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut des Beklagten gemäss Art. 209 Abs. 3