Die Investitionen wurden gemäss Ausführungen des Beklagten allerdings grösstmehrheitlich durch Reduktion des Kontokorrentguthabens gegenüber der K.________AG getätigt. Wie bereits unter Erwägung 12.3.4 ausgeführt wurde, handelt es sich beim Kontokorrentguthaben bei der K.________AG im Zeitpunkt der getätigten Investitionen mangels Beweis des Gegenteils gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB um Errungenschaftsmittel des Beklagten. Ein Zahlungsfluss von Mitteln ausserhalb dieses Kontokorrentguthabens wurde nicht behauptet.