206 N 11). Sämtliche Zahlungen, auch wenn es sich, wie vom Beklagten behauptet, lediglich um Baubewilligungs-, Genehmigungs-, oder Erschliessungskosten (act. 161 S. 15) handeln würde, wurden in das Grundstück investiert und im Hinblick auf die Errichtung des Neubaus getätigt. Aus dem Zahlungsjournal ist sodann ersichtlich, dass auch Zahlungen für die Kanalisation, die Geotechnik, das Wasser und die Elektrizität getätigt wurden (act. 49/64). All diese Investitionen erhöhen im Ergebnis die Gebrauchsfähigkeit des betreffenden Grundstücks. Das Grundstück als Vermögensgegenstand erfuhr somit eine qualitative Veränderung.