12.3.5.2 Eine Ersatzforderung entsteht nach dem Gesagten also nur, wenn Mittel der einen Vermögensmasse in Vermögensgegenstände der andern investiert wurden. Vorliegend wurden unbestrittenermassen mindestens CHF 364'276.30 in den Neubau des 3-Familienhauses auf dem Errungenschaftsgrundstück des Beklagten investiert. Die Errichtung eines Neubaus auf einem Grundstück stellt eine Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit des betreffenden Grundstücks dar (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 206 N 11).