Im Falle von Investitionen gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung. Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Bähler, Zur Führung von Prozessen über das Güterrecht, in: dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff. und 242; Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5 und 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3). Seite 58/77