200 Abs. 3 ZGB ist nicht anwendbar, denn die in dieser Bestimmung festgelegte Vermutung beschränkt sich auf die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswertes, enthält aber keine Aussage darüber, wer die Beweislast dafür trägt, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert hat. Im Falle von Investitionen gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung.