Wer also behauptet, Mittel der Errungenschaft hätten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes des Eigenguts beigetragen oder umgekehrt, hat dies zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2). Art. 200 Abs. 3 ZGB ist nicht anwendbar, denn die in dieser Bestimmung festgelegte Vermutung beschränkt sich auf die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswertes, enthält aber keine Aussage darüber, wer die Beweislast dafür trägt, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert hat.