206 N 11). In Bezug auf die Beweislast von Investitionen in einen Vermögensgegenstand im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB gilt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Wer also behauptet, Mittel der Errungenschaft hätten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes des Eigenguts beigetragen oder umgekehrt, hat dies zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2).