Der Erwerb erfasst dabei alles, was zur Begründung von Eigentum im weitesten Sinn führen kann. Demgegenüber wird bei der Verbesserung eines Vermögensgegenstandes von einer qualitativen Veränderung ausgegangen, wobei eine wesentliche Veränderung der Gebrauchsfähigkeit vorausgesetzt ist. Die Erhaltung eines Vermögensgegenstandes setzt im Unterschied zur Verbesserung keine Wertschöpfung voraus, sondern bezieht sich auf die Verhinderung eines erheblichen Wertzerfalls (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 209 ZGB N 49 und Art. 206 ZGB N 13 ff.; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 206 N 11).