12.3.5.1 Grundsätzlich gilt, dass wenn Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen haben und ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten ist, die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages entspricht und nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet wird (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Der Erwerb erfasst dabei alles, was zur Begründung von Eigentum im weitesten Sinn führen kann.