Gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB ist demnach davon auszugehen, dass das Kontokorrentguthaben Errungenschaft darstellt und das Darlehen aus Errungenschaftsmitteln an die Klägerin zurückbezahlt wurde. Dasselbe gilt für die aus diesem Kontokorrentkonto bei der K.________AG getätigten Investitionen in den Neubau des 3-Familienhauses. Auf die einzelnen Investitionen wird nachfolgend unter Erwägung 12.3.5 eingegangen.