Der Beklagte hat es demnach unterlassen, genau zu beziffern, in welcher Höhe sich auf diesem Kontokorrentkonto im Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensschuld und auch im Zeitpunkt der einzelnen Investitionszahlungen in den Neubau des 3-Familienhauses Eigengut und in welcher Höhe Errungenschaft befand. Es ist somit nicht Seite 57/77 bewiesen, dass das Guthaben auf dem Konto .________ "Kontokorrent Akt. C.________" im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens Eigengut des Beklagten darstellte und die Tilgung der Darlehensschuld folglich aus den in die Ehe eingebrachten Eigengutsmitteln erfolgte.