Der Einwand der Klägerin, dass sich auf diesem Kontokorrentkonto ebenfalls Mittel der Errungenschaft befinden würden, ist denn auch berechtigt. Aus den im Recht liegenden Kontoblättern (act. 5/17; act. 5/42) ist ersichtlich, dass auf diesem Kontokorrentkonto auch Errungenschaftsmittel (bspw. Dividenden und Zinsen) verbucht wurden. Der Beklagte hat es demnach unterlassen, genau zu beziffern, in welcher Höhe sich auf diesem Kontokorrentkonto im Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensschuld und auch im Zeitpunkt der einzelnen Investitionszahlungen in den Neubau des 3-Familienhauses Eigengut und in welcher Höhe Errungenschaft befand.