Es wäre am Beklagten gewesen, aufzuzeigen, wie sich das Kontokorrentguthaben im Laufe der Jahre veränderte, wie sich die Höhe des Eigenguts entwickelte und in welcher Höhe es bestehen blieb sowie aus welchen Gütermassen das Kontokorrentguthaben gespiesen wurde. Denn es ist vorliegend nicht klar, aus welcher Gütermasse die zahlreichen Privateinzahlungen stammen. Der Einwand der Klägerin, dass sich auf diesem Kontokorrentkonto ebenfalls Mittel der Errungenschaft befinden würden, ist denn auch berechtigt.