Der Beklagte hat damit immerhin dargetan, dass zur fraglichen Zeit auf dem Kontokorrentkonto noch mehr als genügend Mittel vorhanden waren, um die Darlehensforderung der Klägerin zu tilgen. Nicht dargetan ist jedoch, dass die in die Ehe eingebrachten Eigengutsmittel auf diesem Kontokorrentkonto im Zeitpunkt der Rückzahlung noch in der eingebrachten Höhe vorhanden waren. Der Saldo auf dem Kontokorrentkonto unterlag in den immerhin sieben Jahren zwischen Eheschluss und der Rückzahlung des Darlehens (1999 bis 2006) starken Schwankungen.