Die Anwendung dieser natürlichen Vermutung setzt somit voraus, dass die güterrechtliche Massenzugehörigkeit des fraglichen Vermögenswerts feststeht. Ob ein bestimmter Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands überhaupt (noch) vorhanden war, ist folglich eine andere Streitfrage. Für deren Beantwortung gilt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2. f.).