)rechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes als Errungenschaft oder Eigengut eines Ehegatten, sondern nur die Tatfrage, aus welcher Gütermasse die Finanzierung von bestimmten Ausgaben erfolgte. Sie darf folglich nicht zur Beantwortung der Rechtsfrage herangezogen werden, ob ein bestimmtes Vermögen, das im Zeitpunkt der Tilgung der Schuld oder der Auflösung des Güterstandes (noch) vorhanden war, dem Eigengut zuzuordnen ist. Die Anwendung dieser natürlichen Vermutung setzt somit voraus, dass die güterrechtliche Massenzugehörigkeit des fraglichen Vermögenswerts feststeht.