209 ZGB N 40). Es handelt sich bei dieser natürlichen Vermutung mithin um eine Beweiserleichterung im Streit um die Frage, mit welchen Mitteln eine bestimmte Kategorie von Ausgaben bestritten wird. Diese natürliche Vermutung als reine Tatsachenvermutung beschlägt jedoch nicht die (güter- Seite 56/77