Daher rechtfertige es sich, Auslagen, die für den Unterhalt der Familie getätigt wurden, der Errungenschaft zu belasten, sofern nicht nachgewiesen ist, dass der Ehegatte die Schuld aus dem Eigengut bezahlen wollte. Diese Lehrmeinung harmoniert denn auch mit der natürlichen Vermutung, wonach die Ehegatten ihr Eigengut nicht zur Deckung ihrer laufenden Bedürfnisse verwenden, sondern unangetastet lassen, längerfristig investieren oder für ausserordentliche Ausgaben beiseitelegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 200 ZGB N 42 und Art. 209 ZGB N 40).