209 Abs. 2 ZGB für die Vermutung aus, dass eine Schuld als durch diejenige Gütermasse beglichen zu gelten habe, der sie auch zugeordnet werden müsste, wenn sie noch nicht getilgt worden wäre. Daher rechtfertige es sich, Auslagen, die für den Unterhalt der Familie getätigt wurden, der Errungenschaft zu belasten, sofern nicht nachgewiesen ist, dass der Ehegatte die Schuld aus dem Eigengut bezahlen wollte.