12.3.4.1 Weder Art. 200 Abs. 3 ZGB noch Art. 209 Abs. 2 ZGB regeln direkt die Frage, welcher Masse eine getilgte Schuld im Zweifel belastet werden muss, wenn ungewiss ist, ob zu ihrer Tilgung Mittel der Errungenschaft oder des Eigenguts verwendet wurden. Mit Bezug auf diese Streitlage spricht sich die Lehre in Anlehnung an Art. 209 Abs. 2 ZGB für die Vermutung aus, dass eine Schuld als durch diejenige Gütermasse beglichen zu gelten habe, der sie auch zugeordnet werden müsste, wenn sie noch nicht getilgt worden wäre.