12.3.4 Der Beklagte bringt nun aber vor, dass die Klägerin die vollständige Rückzahlung des Darlehens aus seinem Eigengut ausblende. Da der Landerwerb schlussendlich zulasten des Eigenguts des Beklagten erfolgt sei, verbleibe zugunsten der Errungenschaft – wenn überhaupt – der Mehrwert, welcher das Land seit Erwerb erfahren habe (act. 161 S. 14 f.). In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien zwar unbestritten, dass der Beklagte der Klägerin das Darlehen vom Konto .________ "Kontokorrent Akt. C.________" bei der K.________AG zurückbezahlt hat und dass der Beklagte ein bestimmtes Kontokorrentguthaben in die Ehe einbrachte.