206 ZGB N 18). Da die Liegenschaft jedoch der Errungenschaft des Beklagten zuzuweisen ist und die Klägerin Anspruch auf grundsätzlich die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des Beklagten hat (Art. 215 Abs. 1 ZGB), partizipiert sie gleichwohl an einem Wertzuwachs der Liegenschaft, da für die Berechnung der Errungenschaft auf den Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung abzustellen ist.